AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Sie gelten durch die Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt und gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Preisangebot

Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preisangebote werden in Euro angegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten sind extra aufgeführt. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

2. Datei und Datenübermittlung

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm dem Auftragnehmer bei der Aufnahme oder im späteren Verlauf der Geschäftsbeziehungen angegebenen personenbezogenen Daten vom Auftragnehmer im Sinne des BDSG verarbeitet, insbesondere gespeichert werden. Auftragsdateien werden von uns nach 4 Wochen nach Proofauslieferung gelöscht. Wir gehen davon aus, dass der Auftraggeber über alle Rechte an den uns übergebenen Daten verfügt. Bei Verletzung von Rechten Dritter haftet alleine der Auftraggeber. Bei Verlust, Zerstörung oder der Beschädigung der Daten haften wir nur, wenn uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Für Mängel und Datenverlust, die auf Datenübertragungsfehler zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung. Geprooft werden nur PDF-Dateien. Die Datenprüfung beschränkt sich auf die Druckbarkeit, den Farbraum (CMYK) und die Plausibilität der Bestellangaben. Eine inhaltliche Prüfung erfolgt nicht. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Formatangaben mit dem tatsichlichen Format des unbeschnittenen PDFs übereinstimmen. Fehldrucke infolge vom Auftraggeber verschuldeter Umstände (unkorrekte bzw. unvollständige Daten) werden voll berechnet.

3. Zahlungsbedingungen

Die Rechnung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Liegt nach Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei dem Auftragnehmer eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt.
Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Abzug, in Euro zu erfolgen. Bei Zahlung mit Bankeinzug wird ein Skonto von 2% gewährt.  Bei Erstbestellung wird bei einem Bestellwert über € 100,00 Vorauszahlung per Bankeinzug verlangt. 
Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Aufrechnungsrecht nicht zu, es sei denn, die Gegenforderung des Bestellers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu vergüten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige bei dem Auftragnehmer eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine vom Auftraggeber zu vertretende wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen, Rechnungen zu verlangen. Desgleichen hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen.
Befindet sich der Auftraggeber mit Zahlungen aus früheren Aufträgen ganz oder teilweise in Zahlungsrückstand, steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich künftiger Aufträge zu.
Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferanten.

4. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-)Forderungen, die dem Auftragnehmer  gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Auftragnehmers. Mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen Forderungen erlischt der Eigentumsvorbehalt endgültig. Die Ware darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der hierfür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist oder der Auftragnehmer der Veräußerung bzw. Verarbeitung widerspricht. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt ihn jederzeit widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Auftragnehmers hin wird der Auftraggeber die Abtretung offenlegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen um mehr als 110%, verpflichtet sich der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben. Die Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruches beträgt 150% des Schätzwertes des Sicherungsgutes.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn.

5. Lieferungen

Lieferungen gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Auftragnehmer keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von dem Auftragnehmer nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen, ansonsten ist die Ware nur nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Beschädigte Ware ist sofort beim Transportunternehmen zu beanstanden, da wir hierfür keine Haftung übernehmen.

6. Lieferzeit

Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeiten eingelagert wird. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Die Überschreitung der Lieferzeit hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten, falls diese durch Mobilmachung, Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Versagen von Verkehrsmitteln oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse verursacht werden. Eine hierdurch zurückzuführende Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern zu verlangen.

7. Lieferungsverzögerung und -verzug, Nichtleistung

Der Auftragnehmer übernimmt mit dem Auftrag keinerlei Garantie oder Risiko für die Beschaffung von für die Erstellung der Ware erforderlichen Materialien oder Zutaten. Er hat insoweit nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern eine Haftung nicht ohnehin nach Maßgabe der folgenden Ziffern ausgeschlossen ist.

8. Lieferungsverzögerung und -verzug

Bei Verzögerungen der Lieferung des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist oder bei ihrer Entbehrlichkeit vom Vertrag zurücktreten. Daneben kann Ersatz des Verzugsschadens sowie Schadensersatz statt der Leistung nur verlangt werden, wenn dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Einschränkung gilt nur, soweit sie gesetzlich zulässig ist.

9. Abnahmeverzögerung und -verzug

Verzögert der Auftraggeber die Abnahme der Lieferung, so kann der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist bzw. bei ihrer Entbehrlichkeit vom Vertrag zurücktreten. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, Schadensersatz zu verlangen, soweit der Auftraggeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn Aufträge teilweise ausgeführt sind oder werden. In diesem Fall kann der Auftragnehmer vom Vertrag nur teilweise zurücktreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadensersatz verlangen.

Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

10. Beanstandungen

Beanstandungen von erkennbaren Mängeln und Unvollständigkeit der Lieferung sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nur zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, wenn durch die Mängel die Lieferung insgesamt wesentlich beeinträchtigt ist.

Der Auftragnehmer hat nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Soweit die Mangelbeseitigung fehlschlägt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Mangelbeseitigung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht, insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen, etwas anderes ergibt.

Daneben kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen, wenn dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wegen Verletzung einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich zwingend gehaftet wird. Ebenso greift die Einschränkung nicht ein, soweit es um eine Haftung nach ProdHaftG oder um eine Haftung wegen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit geht.

Die Haftung wird auf Schäden begrenzt, die typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art zu erwarten sind.

Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Auftragnehmer beschafften Papiers, Kartons und sons­tigem Material können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf die durch die Druckindustrie bedingten Unterschiede zwi­schen Andruck und Auflage beruhen. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge.

Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, es wird wegen Verletzung einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich zwingend gehaftet, es geht um eine Haftung nach ProdHaftG oder um eine Haftung wegen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Schadensersatzansprüche für Folgeschäden werden ausgeschlossen, soweit Schäden nicht durch den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Diese Einschränkung gilt nur, soweit sie gesetzlich zulässig ist und soweit nicht wegen Verletzung einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich zwingend gehaftet wird, es um die Haftung nach ProdHaftG oder um die Haftung wegen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit geht.

11. Verjährung

Die Ansprüche des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder Minderung wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache. Der Rücktritt ist nach Ablauf der Verjährungsfrist unwirksam.

Ebenfalls innerhalb eines Jahres verjähren sonstige Ansprüche des Auftraggebers. Der Beginn der diesbezüglichen Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

12. Verpackung 

Verpackung wird zu den Selbstkosten zzgl. Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.

13. Für Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster 

Für Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster oder ähnliche Vorarbeiten und individuelle Anforderungen, die vom Auftraggeber veranlasst worden sind, wird vom Auftragnehmer eine gesonderte Vergütung berechnet.

14. Firmentext und Betriebskenn-Nummer

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskenn-Nummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften, der Notwendigkeit für die Auftragsabwicklung und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber unterliegt deutschem Recht, die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Für Nebenabreden und Vertragsänderungen bzw. –ergänzungen vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer die Schriftform.

Durch etwaige Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit möglich, verwirklicht.

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